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Auflassung
Die Auflassung ist im BGB § 929 geregelt.
Darunter versteht man die dingliche Einigung darüber, dass das Eigentum an einem
Grundstück (Immobilie) vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht. Die Auflassung
wird im notariellen Kaufvertrag vereinbart.
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