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Begriffserklärung





Eigenheimzulage

Diese Abhandlung wurde uns freundlicherweise von
Steuerberater Jörg Wagner, Münchener Str. 5, 85646 Anzing,
formuliert und zur Verfügung gestellt.


Ab 1996 wurde die bisherige progressionsabhängige (also von der Höhe der Einkünfte abhängige) Förderung nach § 10 e EStG auf eine Zulagenförderung (Eigenheimzulage) umgestellt. Das heißt, jeder Förderungsberechtigte erhält einen Zuschuß in derselben Höhe.


Stichtag

Der Bauantrag bzw. der Erwerb (notarieller Kaufvertrag) muß nach dem 31.12.1995 erfolgt sein.


Förderungsberechtigte

Alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in Form eines Bauherrn oder Erwerbers.



Geförderte Objekte

Im Inland belegene Immobilie sowie Ausbauten oder Erweiterungen bei Nutzung dieser Immobilie zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen (i. S. § 15 AO).

Nicht gefördert werden: Ferien- und Wochenendwohnungen, eine vom Ehepartner erworbene Immobilie und Immobilien im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.


Objektbeschränkung

Je Person ist die Förderung nur einmal möglich. Also haben Ehegatten zweimal die Möglichkeit die Zulagenförderung geltend zu machen,
jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichen Zusammenhang belegene Objekte, sofern § 26 (1) EStG bei Beginn der Förderung vorliegt.

Wurde von einer Person bereits eine Förderung nach § 7 b oder § 10 e EStG geltend gemacht, wird diese dabei angerechnet. Bei mehreren Eigentümern einer Wohnung steht jeder Anteil an dieser Wohnung
einer Wohnung gleich.


Übertragung der Förderung auf ein anderes Objekt

Bei Nichtausnutzung des Förderungszeitraums kann bei Verkauf bzw. fremder Nutzung der geförderten Immobilie die Zulage für die restliche
Zeit auf die neu erworbene Immobilie übertragen werden.


Bemessungsgrundlage

Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes zzgl. der vollen Anschaffungskosten für das Grundstück.
    Förderungsbetrag bei Neubauten
    8 Jahre x 5 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis)
    maximal aber 5.000,-- DM

    Förderungsbetrag bei gebrauchten Objekten
    8 Jahre x 2,5 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis)
    maximal aber 2.500,-- DM

    Förderungsbetrag bei Ausbauten und Erweiterungen
    8 Jahre x 2,5 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis)
    maximal aber 2.500,-- DM

Maßgebend ist hier der Beginn der Maßnahme nach dem 31.12.96


Nachholung

ist nicht möglich


Nachträgliche Herstellkosten

Sind nach Fertigstellung des Objektes weitere Kosten angefallen, kann die Bemessungsgrundlage ab dem Jahr der Änderung entsprechend angepaßt werden.


Baukindergeld

Je Kind, das im Haushalt lebt, werden 1.500,-- DM pro Jahr für die Dauer des 8-jährigen Förderzeitraumes bezahlt.


Gesamtförderung

Der Gesamtbetrag der vom Staat gewährten Zulagenförderung ist beschränkt auf 100 % der Bemessungsgrundlage. Bei Ausbauten und Erweiterungen auf 50 % der Kosten.


Schuldzinsen

Bei Beantragung der neuen Eigenheimzulage sind Schuldzinsen grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig! Als Entlastung hierfür wird ein Vorkostenabzug (siehe unten ) gewährt.


Einkommensgrenze

Der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der ersten Inanspruchnahme
der Förderung + der Einkünfte des Vorjahres zusammen dürfen bei Ledigen nicht höher als 240.000,-- DM sein. Bei Verheirateten liegt
diese Einkommensgrenze bei 480.000,-- DM.


Vorkostenabzug

Nach § 10 i EStG dürfen Finanzierungskosten (Disagio, Schuldzinsen
vor Bezug, Bearbeitungsgebühr) mit pauschal 3.500,-- DM geltend gemacht werden. Ein Erhaltungsaufwand kann bis 22.500,-- DM berücksichtigt werden wenn alle steuerlichen Vorausssetzungen
gegeben sind.


Beantragung und Auszahlung der Förderung

Anträge zur Förderung erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder bei jedem Steuerberater.

Die Förderung kann erstmals nach Fertigstellung bzw. Anschaffung der Immobilie beim Finanzamt eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

Für die weiteren Jahre im Förderzeitraum erfolgt die Auszahlung jeweils am 15. März. Ein zusätzlicher Antrag ist hierfür nicht zu stellen.

Ausnahme: Bei Änderung der Kinderanzahl oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage.


Zusätzliche Förderungsmöglichkeiten im Rahmen der Eigenheimzulage:

1. Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen

Hier fördert der Staat zusätzlich mit 8 (Jahre) x 2 % der Aufwendungen, jedoch nicht höher als 500,-- DM jährlich. Diese Zulage erfolgt allerdings nur bei Neubauten und bei Abschluß der Maßnahme bis 31.12.98!

2. Neubau eines Niedrigenergiehauses

Hier fördert der Staat zusätzlich 8 Jahre lang mit je 400,-- DM. Die Fertigstellung oder

es Niedrigenergiehaus-Neubaus muss bis spätestens 31.12.98 erfolgen.

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