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Begriffserklärung





Einfriedung


Einfriedung meint das, was zum Schutz eines Grundstückes vor Störungen von außen errichtet wird.
Einfriedungen sind baugenehmigungspflichtig. Die bauliche Anlage, die als Einfriedung gelten soll, darf nur diesen Zweck erfüllen. Eine Garagenwand kann nicht als Einfriedung geltend gemacht werden.

Bauliche Maßnahmen, die durchbrochen sind, sind bis zu einer Höhe von 1,5m nicht baugenehmigungsplichtig.
Für natürlich gewachsene Einfriedungen, wie Hecken z.B. gilt diese Grenze nicht.



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