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Begriffserklärung





Grundbuch

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, das beim dem Amtsgericht geführt wird in denen sich die jeweiligen Grundstücke befinden.

(Ausnahme Baden-Württemberg: Hier führen die Notare das Grundbuch).

Das Grundbuch wird als lose Blattsammlung geführt und unterscheidet sich in seinen Teilen durch die Papierfarbe:
    * Das Deckblatt

    * Das Bestandsverzeichnis enthält alle katastermäßigen Angaben (Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Größe und Nutzungsart)

    * In der Abteilung I stehen die Eigentümer, sowie die Erwerbsart (Kauf, Versteigerung, Erbe, Schenkung)

    * Abteilung II: Hier sind alle Lasten und Beschränkungen (Grunddienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Geh- und Fahrtrechte) eingetragen. Nicht eingetragen werden hier: Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Nießbrauchrechte, Reallasten.

    * Die Abteilung III enthält alle Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Realschulden)

Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse (z. B. Kaufinteressent, Erbe, Gläubiger) von jedermann eingesehen werden.





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