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Begriffserklärung





Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von bebauten und
unbebauten Grundstücken, sowie von grundstücksgleichen Rechten (Erbpacht) an.

Der Steuersatz beträgt derzeit 3,5 % vom Kaufpreis. Wertmäßig im Kaufvertrag einer Immobilien erfaßtes Inventar, wie z.B. eine Einbau-
küche unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer
wird i. d. Regel vom Käufer der Immobilie getragen.

Grunderwerbsteuerfrei sind:
    - Übertragungen nach Ehescheidungen
    - Übertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich
      deren Ehegatten und Kindern
    - evtl. Übertragungen durch Schenkung
Nach der Beurkundung des Kaufvertrags erhebt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer. Nach Begleichung der Steuerschuld erfolgt eine Mitteilung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) über die erfolgte Zahlung
an den Notar.

Ohne diese Unbedenklichkeitsbescheinigung kann keine Eigentumsumschreibung erfolgen.





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