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Begriffserklärung





Wirtschaftsplan


Eine Eigentümergemeinschaft braucht für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan.
Er muß vom Verwalter aufgestellt werden und wird normalerweise für jedes Jahr im Voraus beschlossen.
In den Wirtschaftsplan werden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung, die anteilsmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung und die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage einbezogen.

Nachdem der Wirtschaftsplan beschlossen wurde, sind die Eigentümer verpflichtet, die entsprechenden Vorschüsse zu leisten.
Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Verwalter eine Abrechnung vorlegen.
Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses kann die Eigentümerversammlung auch jederzeit bewirken, dass die Rechnungen durch den Verwalter vorgelegt werden.




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